AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
  1. Behördliche Genehmigung

METATRON GmbH besitzt die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Nürnberg der Bundesagentur für Arbeit.

  1. Rechtsstellung der METATRON GmbH Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen METATRON GmbH Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen METATRON GmbH Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

  1. Auswahl der METATRON GmbH Mitarbeiter

METATRON GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte METATRON GmbH Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme eines METATRON GmbH Mitarbeiters meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. METATRON GmbH kann während des laufenden Einsatzes METATRON GmbH Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete METATRON GmbH Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

  1. Einsatz der METATRON GmbH Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt METATRON GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die METATRON GmbH Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen METATRON GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Außerdem setzt der Kunde METATRON GmbH Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt METATRON GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Kunde zahlt METATRON GmbH Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

Der Kunde informiert METATRON GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

  1. Allgemeine Pflichten von METATRON GmbH

METATRON GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.

  1. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von METATRON GmbH Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde METATRON GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

  1. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die METATRON GmbH Mitarbeiter finden die mit dem iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. geschlossenen Branchentarifverträge sowie die Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

  1. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde METATRON GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat METATRON GmbH das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde METATRON GmbH hierüber informieren.

METATRON GmbH ist berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von METATRON GmbH an die überlassenen oder zu überlassenden METATRON GmbH Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher (auch Lohnuntergrenzen) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht oder METATRON GmbH erst nach Vertragsschluss hiervon Kenntnis erlangt. Notwendige Tariferhöhungen wird METATRON GmbH dem Kunden anzeigen.

Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.

METATRON GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

  1. Zeiterfassung

Die Erfassung der von METATRON GmbH Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt elektronisch durch den Kunden und muss spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats der METATRON GmbH vorliegen.

Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist METATRON GmbH berechtigt, die vom METATRON GmbH Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

  1. Stundensatz und Abrechnung

Der vereinbarte Stundensatz enthält, insofern nicht anders vereinbart, bezogen auf den Einsatzort, sämtliche Kosten einschließlich Zulagen, Fahrgeld und Unterkunft. Der Kunde ist verpflichtet, METATRON GmbH über geplante Änderungen des Einsatzortes und angeordnete Dienstfahrten unverzüglich vorab zu informieren.

Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

Sämtliche vom Kunden an METATRON GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei METATRON GmbH.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

  1. Liefer- und Zahlungsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

  1. Haftung

METATRON GmbH haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 3.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

Für weitergehende Ansprüche haftet METATRON GmbH nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

  1. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird METATRON GmbH unverzüglich mitteilen, wenn ein METATRON GmbH Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war.

In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen METATRON GmbH Mitarbeiter.

  1. Übernahme von Personal

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen METATRON GmbH Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des METATRON GmbH Mitarbeiters.

Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte METATRON GmbH Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12.

Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, METATRON GmbH Auskunft über das mit dem METATRON GmbH Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

Gibt der Kunde 2 Wochen nach Aufforderung durch METATRON GmbH keine Auskunft über die Höhe des Bruttomonats-/Bruttojahresgehalts, ist der Kunde verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätzen zu zahlen. Dies bemisst sich nach dem für den METATRON GmbH Mitarbeiter vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit oder dem für die Überlassung des Bewerbers vorgesehenen Stundentarif und der für ihn vorgesehenen Arbeitszeit.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von METATRON GmbH Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

  1. Sonstiges

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher